§ 25a zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 25a
(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). 
(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 17,76 vH und
2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen
a) nach § 8a Abs. 6 59,60 vH und
b) nach § 21 Abs. 1 55,19 vH
dieses Referenzbetrages
(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
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