§ 33 zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 33
(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die ecard und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.
(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die AN- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende AN- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige AN- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.
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