(1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach
§ 28 zwischen dem
Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.
(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im
Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine
Klage gegen ihn nach dem Ort,
AN dem sich die Geschäftsleitung befindet.