§ 59 zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 24.12.1986
§ 59
(1) Wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.
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