§ 6a zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Abschnitt IIa Zivildienst
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 6a
(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst ist
1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und
2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1
zu leisten.
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und
2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.
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