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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 24.12.1986
§ 72
Die durch dieses Bundesgesetz Unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.