§ 106 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zustellung von Klagen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 106
(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung AN einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte'>Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.
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