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Zweiter Titel. Streitgenossenschaft und Hauptintervention.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 11 §. 11.
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
- 1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
- 2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen