§ 130 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Tagsatzungen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 130 §. 130.
(1) Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.
(2) Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
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