§ 144 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Folgen der Versäumung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 144 §. 144.
Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.
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