§ 171 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung. Erster Titel. Öffentlichkeit.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1997
§ 171 §. 171.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
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