§ 176 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung. Vorträge der Parteien.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1919
§ 176 §. 176.
Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.
Filter