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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1978
§ 2
Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.