§ 220 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Siebenter Titel. Strafen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 220 §. 220.
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
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