§ 221 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 221 §. 221.
(1) AN Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.
Filter