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Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, FristenhemmungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 221 §. 221.
(1) AN Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.