Gesetz zpo - Zivilprozessordnung § 234 zpo Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 234 §. 234. Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Process einzutreten. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift