Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 25 §. 25.
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.