§ 282 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 282 §. 282.
Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Processgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Processgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.
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