§ 330 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2005
§ 330 §. 330.
(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines AN das vorgesetzte Commando des Zeugen oder AN das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2) Ladungen AN selbständige Commandanten der Militärpolizeiwache und der Bundespolizei sind den Commandanten Unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung AN andere Mitglieder dieser Körper ist sich AN deren Vorgesetzte zu wenden.
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