§ 365 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Kostenvorschuß.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.1973
§ 365
Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. § 332 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Filter