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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 377 §. 377.
(1) Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um Gericht'>Das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Thatsachen zu überzeugen, so kann Gericht'>Das Gericht die eidliche Vernehmung anordnen. Parteien, bei denen die Ausschließungsgründe des § 336 Abs. 1 zutreffen, dürfen nicht beeidet werden.
(2) Hiebei kann Gericht'>Das Gericht aus der unbeeideten Aussage einzelne Behauptungen hervorheben, welche die Partei nunmehr unter Eid zu wiederholen hat; desgleichen kann Gericht'>Das Gericht bei Anordnung der eidlichen Vernehmung die Fassung bestimmen, in welcher die eidliche Aussage über einzelne Umstände zu erfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.