Gesetz zpo - Zivilprozessordnung § 379 zpo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 379 §. 379. Gericht'>Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift