Gesetz zpo - Zivilprozessordnung § 39 zpo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 39 §. 39. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift