§ 390 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse. Erster Titel. Urtheile. Endurtheil.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 390 §. 390.
(1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat Gericht'>Das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.
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