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Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 395 §. 395.
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.