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Fünfter Titel. Processkosten.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 40 §. 40.
(1) Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.