Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 400 §. 400.
Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.