Gesetz zpo - Zivilprozessordnung § 405 zpo Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 405 §. 405. Gericht'>Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift