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Ergänzung des Urtheiles.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 423 §. 423.
(1) Wenn in dem Urtheile ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urtheile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Processkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urtheil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurtheil).
(2) Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem ProzeßGericht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Urteils anzubringen.