§ 425 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Zweiter Titel. Beschlüsse.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 425 §. 425.
(1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
(2) AN seine Beschlüsse ist Gericht'>Das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
(3) Die Vorschriften des §. 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.
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