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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.08.1922
§ 447 §. 447.
In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.