§ 454 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 454 §. 454.
(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.
(2) Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.
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