§ 463 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1919
§ 463 §. 463.
(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.
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