Gesetz zpo - Zivilprozessordnung § 465 zpo Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Erhebung der Berufung. Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.05.2011 § 465 §. 465. Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift