Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 466 §. 466.
Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.