Kategorie:
Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2009
§ 470
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.