§ 485 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.08.1922
§ 485 §. 485.
Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung Rechtskraft erwachsen'>In Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil AN das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.
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