§ 494 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Berufungsentscheidung.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 494 §. 494.
Überzeugt sich Gericht'>Das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das angefochtene Urtheil oder das Verfahren in erster Instanz AN einer bisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht ein durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigter Mangel der Vertretung (§. 477, Z 5) vorliegt, im Sinne der §§. 477 und 478 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
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