Gesetz zpo - Zivilprozessordnung § 513 zpo Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 513 §. 513. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift