§ 514 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt. Recurs. Zulässigkeit.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 514 §. 514.
(1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
(2) Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.
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