§ 53 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 53 §. 53.
(1) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat Gericht'>Das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.
(2) Bei der mündlichen Verkündung des Urtheiles oder eines die Verpflichtung zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses kann jedoch in allen Fällen, in welchen das Urtheil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
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