§ 564 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2009
§ 564 §. 564.
Der über die Aufkündigung vom Gerichte AN den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
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