§ 568 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Verhältnis zum Afterbestandnehmer.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 568 §. 568.
Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im §. 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.
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