(1) Außer den beiden Fällen des §. 58 muss der
Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur
Sache vorbringt (
§ 74) oder mündlich verhandelt.
(2) In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den
Antrag ist durch
Beschluss zu entscheiden.