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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 627 Veröffentlichung der Entscheidung
(1) Gericht'>Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2) Zusätzlich zu der Entscheidung ist
- 1. die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
- 2. eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
- 3. die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
- 4. das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
- 5. eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
- 6. auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
(3) Die Veröffentlichungen sind Von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.