§ 74 zpo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Verfahren. Erster Titel. Schriftsätze.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 74 §. 74.
Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.
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