§ 86 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 86 §. 86.
Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Filter