§ 87 zpo

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Zweiter Titel. Zustellungen.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 87
(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist Von Amts wegen nach den §§ 89a Ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
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