Eine Wohnung wird zum Wohnen (und nicht zum Trockenlegen des Gebäudes des Vermieters) vermietet.
Nachdem in einer neu errichteten Reihenhauswohnung bereits kurz nach Übergabe immer wieder Schimmel aufgetreten war, forderte der Vermieter die Mieterin und ihre Familie wiederholt auf, ihr „falsches Nutzerverhalten“ einzustellen; schließlich kündigte er die Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs des Mietgegenstands auf.
Nachdem die Vorinstanzen der Aufkündigung stattgegeben hatten, hob der Oberste Gerichtshof diese auf und wies das Räumungsbegehren des Vermieters ab.
Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder sonstigen Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich Außenwänden: All dies gehört grundsätzlich zur bedungenen Nutzung einer Wohnung, die eben zu Wohnzwecken (und nicht zu Zwecken der Trockenlegung fremder Bausubstanz) vermietet ist.
Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit einer Mietwohnung kann man erwarten, mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen zu finden; eine mietvertragliche Verpflichtung zum Querlüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten, also zu sechs- bis achtmaligem Lüften pro Tag, besteht nicht. Auch eine tägliche Präsenz des Mieters zwecks Stoßlüftens ist nicht geboten, sodass auch das fallweise gänzliche Unterbleiben des Lüftens den Kündigungsgrund grundsätzlich nicht verwirklicht.