Werbung mit wissenschaftlich nicht bewiesenen Gesundheitsangaben ist unzulässig
Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Neuro Socks GmbH (Neuro Socks) wegen irreführender Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geklagt. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Frühjahr 2020 kam es beim VKI vermehrt zu Anfragen betreffend Produkte von Neuro Socks. Dazu zählen unter anderem Socken, Einlegesohlen und diverse Pflaster (Neuro Pflaster, Neurovax-/VAXHAPTIK-Pflaster). Diese Produkte wurden auf der Webseite des Unternehmens, in den Sozialen Medien, auf diversen Veranstaltungen sowie im Rahmen von Media-Shop-Werbung auf mehreren TV-Sendern umfassend vermarktet. Die Bewerbung erfolgte dabei zum Teil mit prominenter Unterstützung, wie beispielsweise durch Kaufempfehlungen von angesehenen Sportlern. Bekanntheit erlangten die Produkte außerdem durch die Start‑up‑Show „2 Minuten 2 Millionen“ des TV-Senders Puls 4.
Laut dem Werbeversprechen von Neuro Socks sind die Produkte jeweils mit einem speziellen „Imprägniermuster“ versehen, welches beim Träger zahlreiche gesundheitliche Verbesserungen bewirke. Dazu angeführt wurden u. a. Schmerzlinderung, Hilfe bei Knie- und Rückenproblemen, Unterstützung des Immunsystems, die Vermeidung von Erkrankungen durch Viren oder Bakterien, eine verbesserte Regeneration oder eine gesteigerte Fettverbrennung.
Der VKI klagte die Neuro Socks GmbH daraufhin wegen irreführender Werbung. Das LG Wiener Neustadt schloss sich nun der Rechtsauffassung des VKI an: Kunden würden die Angaben so auffassen, dass die Produkte eine arzneimittelgleiche Wirkung hätten, indem sie etwa die Verwendung von Schmerzmitteln überflüssig machen. Derartige gesundheitsbezogene Aussagen seien nur zulässig, sofern sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Das sei bei den von Neuro Socks vertriebenen Produkten aber nicht der Fall und die Werbung daher unzulässig.
„Gesundheitsbezogene Wirkversprechen haben seit jeher eine hohe Werbekraft. Besonders anziehend wirken sie auf Personen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind. Das Urteil ist daher wichtig und zeigt einmal mehr, dass Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig ist“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, das Urteil.
Zudem gab das LG Wiener Neustadt dem VKI auch in einem weiteren Punkt Recht: Auf einer von Neuro Socks betriebenen Facebook-Seite wurden Erfahrungsberichte veröffentlicht, die tatsächlich von auf Provisionsbasis arbeitenden Businesspartnern von Neuro Socks stammen. Auf den Umstand, dass es sich nicht um unabhängige Verbraucherberichte handelt, erfolgte kein Hinweis. Darin sah das Gericht ebenfalls eine irreführende Geschäftspraktik.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Neurosocks092022.